Wenn sich am Telefon Gewinnchancen eröffnen, sind dies meist vor allem die der mit unterdrückter Rufnummer anrufenden Anbieter von Gewinnspielen. Gerade in letzter Zeit geht die Telefonmarketing-Mafia wieder auf die Jagd nach verunsicherten Verbrauchern. Die Maschen ähneln sich: häufig wird einfach nebulös behauptet, man habe sich „im Internet“ für ein Gewinnspiel registriert oder habe „vor einigen Wochen“ mit Frau XY telefoniert und die Teilnahme am Gewinnspiel vereinbart.


Viele Verbraucher, die von dem unerwarteten Anruf erst einmal einigermaßen überrumpelt sind, denken zunächst angestrengt nach, wo sie sich möglicherweise versehentlich registriert haben könnten. Genauere Auskünfte liegen aber auch dem Anrufer nicht vor, der auch nur am Bildschirm sehe, dass sich der Telefonteilnehmer „jedenfalls registriert“ habe. Sodann sollen die persönlichen Daten des Angerufenen „abgeglichen“, treffender ausgedrückt, dem Anrufer herausgegeben werden, selbstverständlich einschließlich Bankverbindung.
Die Empfehlung für das Verhalten bei solchen Anrufen ist so oft wiederholt wie eindeutig:

  • Keine persönlichen Daten herausgeben!
  • Auflegen!

Rein rechtlich bewegen sich die Anbieter auf dünnem Eis, da das Anrufen von Verbrauchern zum Zwecke der Werbung illegal ist. Grundsätzlich kann der Angerufene dieses Verhalten kostenpflichtig abmahnen lassen und die anrufende Firma zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Dies scheitert in der Praxis häufig an der Schwierigkeit des Nachweises des Anrufes. Da üblicherweise auch die Telefonnummer des Anrufers nicht freigegeben ist, stellt auch die Ermittlung der Person des Anrufers sowie dessen Anschrift schon eine nennenswerte Hürde dar.
Umgekehrt allerdings ist es Sache des Anrufers, zu beweisen, dass es im Rahmen des Telefonats zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll. Dies dürfte in der Praxis ebenso schwerfallen, da auch der Anrufer nicht mit einem Mitschnitt des Gesprächs aufwarten kann. Eine solche Aufzeichnung würde den Anrufer gleichzeitig als illegalen Initiator des Telefonats ausweisen. Zudem wäre das dann häufig vorliegende unerlaubte Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes schon für sich genommen eine Straftat.
Sollte es dennoch zu ungenehmigten Abbuchungen von der Bankverbindung des Angerufenen kommen, reicht eine kurze Benachrichtigung der Bank um diese rückgängig zu machen. Gegen die folgenden Briefe des Anbieters und dessen beauftragten Inkassobüros hilft vor allem Gelassenheit. Und Ihr Anwalt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Koch