Der Bundesgerichtshof hat nun ein Machtwort gesprochen: <strong>Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehe</strong>n sind <strong>unzulässig</strong>! Mit den Urteilen vom 13.05.2014 in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 wurde nun endlich für Rechtssicherheit gesorgt.
Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig. Das Urteil betrifft grundsätzlich alle privaten Ratenkredite – egal, ob ein Auto, eine Küche oder das neue Handy finanziert wurden.
Damit kann ein in der Vergangenheit gezahltes Bearbeitungsentgelt grundsätzlich zurückgefordert werden. Dies trifft auf viele Betroffene zu; auch dann, wenn der Kredit bereits abbezahlt wurde.
Betroffene Kunden müssen ihren Anspruch auf Erstattung grundsätzlich beim jeweiligen Kreditinstitut druchsetzen. Probleme könnte allenfalls noch die Frage der Verjährung der Ansprüche bereiten.