Immer dann, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist (z.B. bei Kündigungen), kommt es bei Streitigkeiten vor Gericht immer wieder vor, dass die eigenhändige Unterschrift gerügt wird.

Auch an eine Unterschrift sind gewisse Anforderungen zu stellen. Zwar muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, gleichwohl muss diese gewissen Anforderungen genügen.

Nach Rechtsprechung des BGH setzt eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterschrift einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insb. von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 27.9.2005 – VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 m.w.N.; Beschl. v. 17.11.2009 – XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rz. 12).

Bloße geometrischer Formen oder einfache Linien genügen demnach nicht für eine rechtsgültige Unterschrift. Gleiches gilt für eine Paraphierung mit einem Namenskürzel (BAG, Urteil vom 14.1.2008, 6 AZR 519/07).

In der anwaltlichen Praxis sorgt daher die Rüge der nicht formgültigen Unterschrift in Einzelfällen für entsprechendes Kopfzerbrechen auf der Gegenseite, so dass hierdurch wenigstens weiterer Spielraum für Vergleichsverhandlungen geschaffen werden kann.

Auch wenn Sie daher der Auffassung sind, dass die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt ist, lohnt es sich im Einzelfall, diese durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Vielleicht genügt die Unterschrift ja nicht den Anforderungen der Rechtsprechung oder fehlt gänzlich.