Immer dann, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist (z.B. bei Kündigungen), kommt es bei Streitigkeiten vor Gericht immer wieder vor, dass die eigenhändige Unterschrift gerügt wird.
Auch an eine Unterschrift sind gewisse Anforderungen zu stellen. Zwar muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, gleichwohl muss diese gewissen Anforderungen genügen.
Bloße geometrischer Formen oder einfache Linien genügen demnach nicht für eine rechtsgültige Unterschrift. Gleiches gilt für eine Paraphierung mit einem Namenskürzel (BAG, Urteil vom 14.1.2008, 6 AZR 519/07).
In der anwaltlichen Praxis sorgt daher die Rüge der nicht formgültigen Unterschrift in Einzelfällen für entsprechendes Kopfzerbrechen auf der Gegenseite, so dass hierdurch wenigstens weiterer Spielraum für Vergleichsverhandlungen geschaffen werden kann.
Auch wenn Sie daher der Auffassung sind, dass die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt ist, lohnt es sich im Einzelfall, diese durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Vielleicht genügt die Unterschrift ja nicht den Anforderungen der Rechtsprechung oder fehlt gänzlich.