Fristlose Kündigung: Das sollten Sie jetzt wissen
Nach Erhalt einer fristlosen Kündigung stellt sich für den gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig die Frage, ob bzw. wie er dagegen vorgehen kann.
Vorauszuschicken ist, dass dem gekündigten Arbeitnehmer hierzu nicht viel Zeit zum Überlegen bleibt. Das Gesetz verlangt, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird. Wann Ihnen das Kündigungsschreiben zuging, ist daher von grosser Bedeutung. Halten Sie daher das Datum des Empfangs fest.
Für den gekündigten Arbeitnehmer ist es daher von allergrößter Wichtigkeit, dass er schnell Klarheit über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erhält. Auch eine Abfindung kann nach Ablauf der Frist regelmäßig nicht mehr mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.
Warum sollte der Arbeitgeber Ihnen noch eine Abfindung zahlen, wenn die Kündigung bereits wirksam geworden ist und Sie hiergegen gerichtlich nicht mehr vorgehen können?
Zunächst gilt es aber Ruhe zu bewahren und nichts unüberlegt und überhastet zu unterschreiben.
Unterschreiben Sie insbesondere nicht überhastet einen Aufhebungsvertrag, eine Abwicklungsvereinbarung oder einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. In unserer anwaltlichen Praxis erleben wir es immer wieder, dass Arbeitgeber den gekündigten Mitarbeiter unter Druck setzen und zur sofortigen Unterschrift drängen.
Unser Tipp
Bitten Sie zunächst um eine Bedenkzeit.
Bei einem seriösen Angebot wird Ihnen Ihr Arbeitgeber selbstverständlich eine Bedenkzeit einräumen und Sie nicht zur sofortigen Unterschrift drängen.
Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt anwaltlich beraten.
Einer gerichtlichen Überprüfung hält eine fristlose Kündigung nur dann stand, wenn dem Arbeitnehmer ein gravierender Pflichtverstoß nachgewiesen werden kann. Die Gerichte erkennen hier z.B. folgende Fallgruppen an: – Diebstahl/Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers – Annahme von Schmiergeldern – Selbstbeurlaubung – schwere Beleidigung – beharrliche Arbeitsverweigerung nach erfolgter Abmahnung.
In allen Fällen gilt, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung spätestens zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund erfahren hat, zugehen muss.
Des Weiteren muss der Pflichtverstoß schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Ferner ist zu beachten, dass vor Ausspruch der fristlosen Kündigung der Betriebsrat anzuhören ist. Weitere formale Hürden sind bei Schwangeren, Schwerbehinderten und Betriebsratsmitgliedern zu beachten.
Es lohnt sich deshalb regelmäßig, eine fristlose Kündigung zeitnah durch einen Anwalt überprüfen zu lassen.
Auch für den Arbeitgeber ergibt sich meist ein Prozessrisiko, so dass zumindest ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht dergestalt geschlossen wird, dass das Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund ordentlicher Kündigung fristgemäß endet und die Vorwürfe nicht weiter aufrechterhalten werden. Das hat für den Arbeitnehmer zugleich den Vorteil, dass die Sperrfrist bei der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig entfällt. Häufig lässt sich auch noch eine Abfindung aushandeln.
Fordern Sie unabhängig von einer Kündigungsschutzklage ein Arbeitszeugnis an
Da Sie in Erwägung ziehen müssen, nicht mehr in Ihren altes Arbeitsverhältnis zurückkehren zu können, sollten Sie unverzüglich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zwischenzeugnis) beantragen, das Sie für Bewerbungen benötigen.
Melden Sie sich arbeitssuchend
Genauso wichtig wie die Frage, ob und ggf. wie Sie gegen die Kündigung vorgehen könnnen, ist dass Sie für den Fall der Fälle vorbauen, dass die Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst hat. Auch wenn Sie die Kündigung für nicht gerechtfertigt halten sollten, sollten Sie sich dessen ungeachtet unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.
Das Gesetz sieht dabei in § 38 SGB III vor, dass Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bzw. dass Sie dies, wenn das Arbeitsverhältnis im Fall der Wirksamkeit der Kündigung weniger als drei Monate dauert, innerhalb von drei Tagen erledigen.
Äußern Sie sich gegenüber der Agentur noch nicht dazu, ob die fristlose Kündigung berechtigt war oder welcher Sachverhalt ihr zugrunde liegt. Sie riskieren ansonsten, dass eine Sperrfrist gegen Sie verhängt wird.
An diese Fristen sollten Sie sich unbedingt halten. Zum Ärger mit Ihrem Arbeitgeber brauchen Sie sicherlich nicht noch zusätzlichen Ärger mit dem Arbeitsamt.
Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen selbstverständlich Kosten.
Zu beachten ist hierbei die Besonderheit beim Arbeitsgericht, wonach Sie in der ersten Instanz auch bei einem Obsiegen die Kosten nicht von der Gegenseite erstattet bekommt. Wirtschaftlich lohnst sich der Gang zum Arbeitsgericht regelmäßig gleichwohl. Entweder Sie verfügen sowieso über eine Rechtsschutzversicherung die eintrittspflichtig ist, oder es wird zumindest eine Sperrfrist beim Arbeitsamt umgangen und Sie erhalten unter Umständen sogar eine Abfindung. Dies dürfte in den meisten Fällen die Anwaltskosten weit übersteigen.
Für eine erste Beratung nach Erhalt einer Kündigung benötigen wir:
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das Kündigungsschreiben,
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den aktuellen Arbeitsvertrag
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die letzten drei Gehaltsabrechnungen
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Kopien erteilter Abmahnungen
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Angaben über die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb
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Informationen über einen etwa vorhandenen Betriebsrat