Das Auto ist der Deutschen liebstes Kind. Deshalb und natürlich auch wegen der meist hohen Kosten eines Neu- aber auch Gebrauchtwagens, erwartet der Käufer beim Auto eine besonders hohe Qualität und Zuverlässigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn beim Händler erworben wird. Erfüllt der Wagen diese Ansprüche nicht, stellt sich für den Käufer die Frage nach seinen Rechten.

Wie lange haftet der Verkäufer für Mängel?

Zwei Jahre Garantie (gemeint ist eigentlich Gewährleistung) – so lautet der Grundsatz, der landläufig bekannt ist. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit, denn der Händler kann seine gesetzlichen Gewährleistungspflichten einschränken. Bei Gebrauchtwagen ist gegenüber Verbrauchern eine Begrenzung der Gewährleistung auf ein Jahr zulässig.
Unabhängig davon, ob die Gewährleistung im Einzelfall ein oder zwei Jahre beträgt, die bedeutsame Phase der Beweislastumkehr dauert immer nur sechs Monate. Für Mängel, die während dieser Periode auftreten, wird vermutet, dass diese auch schon am Tage der Übergabe vorhanden waren.

Für welche Mängel haftet der Verkäufer?

Nur dafür nämlich muss der Verkäufer einstehen, für Defekte, die schon bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorhanden waren und sich lediglich später gezeigt haben.

Dies kann übrigens, entgegen landläufiger Ansicht auch Schäden an Verschleißteilen umfassen, jedenfalls dann, wenn diese etwa auf vorzeitige Materialermüdung oder einen anderen Materialfehler zurückzuführen sind. Kann der Verkäufer innerhalb des ersten halben Jahres dagegen nachweisen, dass die aufgetretenen Schäden beispielsweise durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, muss er die Kosten der Beseitigung nicht tragen.

Wie kann der Käufer prüfen, ob er im Recht ist?

Derartige Nachweise werden im Regelfall durch Einschaltung eines Sachverständigen erbracht. Kann dieser nicht zweifelsfrei feststellen, ob der eingetretene Schaden schon bei Übergabe vorhanden war oder erst danach entstanden ist, geht dies wegen der Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers.

Was aber gilt nun, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass mehrere alternative Ursachen für die Entstehung des Mangels gleich wahrscheinlich sind, von denen eine zwingend erst nach Übergabe, wie etwa durch unsachgemäßen Gebrauch gesetzt worden sein kann?
Hierzu hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass die Grundsätze der Beweislastumkehr lediglich in zeitlicher Hinsicht wirken, nicht jedoch für die Ursache des Mangels als solche. Steht also, wie in dem dem BGH vorgelegten Sachverhalt fest, dass ein Teil eines Gebrauchtwagens erst kurz vor Übergabe durch ein neues ersetzt worden war und nunmehr durch einen Materialfehler ebenso gut wie durch einen Fahrfehler zu Schaden gekommen sein kann, hilft dem Käufer die Beweislastumkehr nicht weiter.

Diese Klarstellung durch die höchstrichterlichen Rechtsprechung macht erneut deutlich, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen in rechtlicher Hinsicht auch in den ersten sechs Monaten kein Selbstläufer ist und daher, zumindest wenn die Kaufsache eine erhebliche Investition bedeutet hat, in die Hände eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts gehört.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Koch