Der Abgasskandal zieht immer größere Kreise. Viele Betroffene fragen sich daher, ob sie das Fahrzeug sofort zurückgeben können. Die Chancen dafür stehen nicht schlecht.
Zwar hat der Autohersteller Volkswagen hat den betroffenen Käufern angeboten, die Fahrzeuge durch ein Softwareupdate nachzubessern. Mittlerweile häufen sich allerdings die Stimmen derer, die darlegen, dass sich durch diese Maßnahmen die Folgen der Manipulation nicht vollständig beheben lassen.
Wenn sich Kunden von dem Hersteller ihres Fahrzeugs betrogen fühlen, ziehen diese in vielen Fällen die Möglichkeit das Fahrzeug zurückzugeben, allen anderen rechtlichen Optionen vor.
Diese Kunden fragen sich daher zu Recht, ob sie sich auf die (fragwürdige) Möglichkeit zur Nachbesserung der Fahrzeuge verweisen lassen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2006 (Aktenzeichen – V ZR 249/05) entschieden, dass beim Vorliegen einer arglistigen Täuschung der Käufer nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer das Recht zur Nachbesserung einzuräumen. Der betroffene Käufer habe in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen.
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich auf die Käufer eines manipulierten Fahrzeugs übertragen, denn auch die Trickserei bei den Abgaswerten ist letztlich eine arglistige Täuschung. Da die Täuschung gegebenenfalls aber vom Hersteller des Fahrzeugs verübt wurde, gilt diese Rechtsprechung zumindest dann, wenn das Fahrzeug unmittelbar vom Hersteller in einem seiner Autohäuser gekauft wurde.
Sofern das Fahrzeug bei einem freien Händler gekauft wurde, sind einzelne Gerichte mittlerweile aber der Auffassung, dass die Nachbesserung auch dann unzumutbar ist, da sich das Softwareupdate nachhaltig negativ auf den Verbrauch und andere Abgaswerte auswirken würde (so etwa LG Frankfurt vom 27.06.17 – 2-31 O 110/16; Landgerichts Münster vom 28.06.2017 – 02 O 165/16). Nach Ansicht anderer Gerichte kann die Rücknahme des gekauften Fahrzeuges verlangt werden, da der Hersteller den Käufer im Sinne des § 826 BGB „vorsätzlich sittenwidrig geschädigt“ habe.
Wenn auch Sie Ihre Rechte aus dem Abgasskandal prüfen lassen möchten, kommen Sie gerne auf uns zu.