Regelmäßig werden wir von unseren Mandanten nach Erhalt einer Kündigung gefragt, wann der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss?

Leider müssen dann immer wieder betonen, dass es (bis auf wenige besondere Ausnahmefälle) regelmäßig überhaupt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt; das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung des Arbeitsvertrages.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung setzt demnach regelmäßig eine entsprechende Vereinbarung, entweder zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber direkt oder kollektivrechtlich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, einem Interessensausgleich oder Sozialplan oder tarifvertraglich, voraus.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung ohne individuelle Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kommt beispielsweise nur in folgenden Ausnahmefällen in Betracht:

  • Es existiert ein Sozialplan oder in einem Interessensausgleich der die Zahlung einer Abfindung und die Abfindungshöhe bereits ausdrücklich regelt.
  • Die Kündigung des Arbeitgebers enthält nach § 1a KSchG den Hinweis des Arbeitgebers, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Diese beträgt dann gesetzlich 0,5 Monatsgehälter Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
  • Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zuzumuten ist, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Bei leitenden Angestellten genügt es dabei, wenn im Kündigungsschutzprozess durch den Arbeitgeber ein entsprechender Antrag gestellt wird, § 14 Abs.2. S.2 KSchG.

Häufig greift indes keine dieser Ausnahmeregelungen. Dann bedarf es regelmäßig einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um als Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen zu können.

Warum hört man dann immer wieder, dass Arbeitnehmer durch Einreichen einer Kündigungsschutzklage sich eine Abfindung erstritten haben?

Nun, die Motivation für Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nach Ausspruch einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen, liegt darin, dass hierdurch ein etwaiges bestehendes Prozessrisiko ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten es werden rechtliche Unsicherheiten beseitig.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Motivation des Arbeitgebers eine Entschädigung zu zahlen sinkt, je weniger Risiko der Arbeitgeber darin sieht, dass das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen könnte, die Kündigung des Arbeitgebers sei unwirksam.

Sollte der Arbeitgeber bei seiner Risikobwertung des Falls zu dem Ergebnis kommen, dass es wenig Risiken für seine Kündigung gibt, wird es in aller Regel auch schwierig bis unmöglich, eine den Erwartungen des Arbeitnehmers entsprechende Abfindung auszuhandeln.

Der Arbeitnehmer sollte stets nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber die 3 Wochenfrist des § 4 KSchG im Auge behalten. Danach muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung angreifen möchte.

Auch die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist reine Verhandlungssache. Die Gerichte orientieren sich an der gesetzgeberischen Wertung des § 1a Abs. 2 KSchG; Die Höhe der Abfindung beträgt danach 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Wie oben beschrieben ist die Risikobewertung des Arbeitgebers maßgeblich für die Bereitschaft eine entsprechend höhere Abfindung zu zahlen. Im Übrigen hängt es auch von der jeweiligen Branche und Unternehmensgröße ab. Stellt das Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest, kann sich die Abfindung auf bis zu 18 Monatseinkommen belaufen, § 10 Abs. 2 KSchG.

Auch müssen Arbeitnehmer beachten, dass Abfindungen nicht steuerbefreit sind. Allenfalls kommt die Fünftelregelung zur Anwendung. Da die Abfindung nicht als Arbeitsentgelt gilt, fallen Sozialversicherungsabgaben hingen nicht an.