Aktuell erhalten zahlreiche PayPal Nutzer E-Mails mit einer Gewinnbenachrichtigung unter der Überschrift “Willste? Kriegste. Sie haben 500 Euro gewonnen” zugeschickt. Zunächst mag so mancher Nutzer an eine Phishing-Attacken geglaubt haben. Bei weiteren Recherchen stellt sich allerdings heraus, dass Paypal unter dieser Unterschrift tatsächlich aktuell ein Gewinnspiel durchführt und die E-Mails mit den Gewinnzusagen wohl tatsächlich von PayPal stammen.
Wie man weiter hört, ist dem Unternehmen wohl ein technischer Fehler unterlaufen und die Benachrichtigungen wurden versehentlich verschickt.
In rechtlicher Hinsicht macht es sich das Unternehmen gleichwohl etwas einfach, da die Gewinnzusage auf ein tatsächlich erfolgtes Gewinnspiel bezogen ist und die Nutzer auch namentlich angeschrieben werden. In § 661a BGB heisst es hierzu nämlich wie folgt:
„Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“.
Danach ist der Fall recht eindeutig; die versprochenen 500 € sind zunächst einmal zu leisten.
Die Gewinnzusage kann als einseitiges Rechtsgeschäft aber grundsätzlich von dem Absender gemäß den §§ 119 ff. BGB angefochten werden, wobei eine Anfechtung wegen eines Rechtsfolgeirrtums ausscheidet. Die Anfechtung müsste allerdings unverzüglich erklärt werden. Bisher sind wohl noch keine Erklärungen an die betroffenen Nutzer verschickt worden. Für PayPal läuft daher die Zeit.
Dass PayPal seinen Sitz in Luxembourg hat, spielt für die Anwendung des Deutschen Rechts vorliegend keine Rolle. Bei Klagen deutscher Verbraucher gegen ausländische Anbieter stuft der BGH jede Gewinnmitteilung an im Inland ansässige Verbraucher als zwingende Eingriffsnorm im Sinne des Art. 34 EGBGB ein, mit der Folge, dass deutsches Recht zwingend Anwendung findet (BGH v. 01.12.2005 – III ZR 191/03 – BGHZ 165, 172-184).
Zuständiges Gericht für Klagen des Verbrauchers auf Herausgabe des Gewinns gem. § 661a BGB ist nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung stets das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers (BGH v. 01.12.2005 – III ZR 191/03 – BGHZ 165, 172-184).
Sofern PayPal hier nicht unverzüglich reagieren sollte, muss das Unternehmen wohl mit zahlreichen Nutzern rechnen, die ihren Gewinn gerichtlich geltend machen werden.