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	<title>Rechtsanwalt Frankfurt AKK-Rechtsanwälte Amann Krasel Koch Frankfurt-Höchst und Darmstadt &#187; Mietrecht</title>
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		<title>Renovierungsklauseln in Mietvertr&#228;gen</title>
		<link>http://www.akk-kanzlei.de/2009/05/renovierungsklausel-mietvertrag-frankfurt-rechtsanwalt-darmstadt-schoenheitsreparaturen/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 May 2009 17:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>krasel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was Mieter beachten sollten, Beim Auszug die W&#228;nde streichen, das ist f&#252;r viele Mieter selbstverst&#228;ndlich. Doch so selbstverst&#228;ndlich ist dies f&#252;r den Gesetzgeber nicht. Denn nach der Bestimmung des § 535 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgem&#228;&#223;en [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Was Mieter beachten sollten,</h1>
<p>Beim Auszug die W&#228;nde streichen, das ist f&#252;r viele <strong>Mieter</strong> selbstverst&#228;ndlich. Doch so selbstverst&#228;ndlich ist dies f&#252;r den Gesetzgeber nicht.<br />
Denn nach der Bestimmung des § 535 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in <strong>einem zum vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten</strong>. Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).<br />
<span id="more-622"></span></p>
<p>Von dieser gesetzlichen Regelung wird jedoch &#252;blicherweise vertraglich abgewichen und der <strong>Mieter</strong> zur Durchf&#252;hrung von bestimmten Renovierungsma&#223;nahmen verpflichtet. Der Umfang sowie der Zeitpunkt der F&#228;lligkeit dieser Verpflichtung (bei Einzug, w&#228;hrend der Mietzeit, bei Auszug) bestimmen sich ausschlie&#223;lich nach den vertraglichen Vereinbarungen, da entsprechende gesetzliche Vorschriften &#252;ber eine Verpflichtung des Mieters nicht existieren. Auch eine Verkehrssitte, aus der sich die Verpflichtung des Mieters auch ohne Vereinbarung ergeben w&#252;rde, wurde von der Rechtsprechung nicht anerkannt.</p>
<p>In <strong>einzelvertraglicher Form</strong> durch individuelles Aushandeln k&#246;nnen die Parteien Vereinbarungen bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) bzw. des Versto&#223;es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) treffen.<br />
Insoweit sind die Parteien daher grunds&#228;tzlich weder in der Vereinbarung des Umfangs der Arbeiten (z. B. auch Abschleifen und Versiegelung des Parkettfu&#223;bodens) noch des Zeitraumes (z. B. alle 2 Jahre), noch der F&#228;lligkeit (z. B. bei Auszug) beschr&#228;nkt.</p>
<p>Anders verh&#228;lt es sich, wenn die Vereinbarung als <strong>&#8220;Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung&#8221;</strong> &#8211; so z.B. bei Mustermietvertr&#228;gen aus dem Schreibwarenladen &#8211; zu qualifizieren ist. In diesem Fall tritt die Unwirksamkeit bereits dann ein, wenn die Regelung zu weit zulasten des Mieters von der gesetzlichen Regelung des § 535 Satz 2 BGB abweicht, z. B. den Umfang der Arbeiten zu weit fasst, den Renovierungsturnus zu kurz festlegt oder eine grunds&#228;tzliche Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug bestimmt.<br />
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vielen Urteilen die <strong>Rechte der Mieter</strong> gest&#228;rkt und die Anspr&#252;che der Vermieter zurechtgestutzt.<br />
Nachdem jedoch Gegenstand der Verfahren regelm&#228;&#223;ig nur eine bestimmte <strong>vorformulierte Klausel</strong> war, deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen &#252;ber „Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen“ gepr&#252;ft wurde, gibt es keine allgemeinverbindliche Formulierung f&#252;r eine entsprechende Vereinbarung. Vielmehr ist anhand der Rechtsprechung in jedem Einzelfall die Vereinbarkeit der konkreten Klausel mit den gesetzlichen Bestimmungen zu pr&#252;fen.</p>
<blockquote><p>Interessant ist f&#252;r Mieter, dass nach Ansicht des LG Berlin (Urteil v. 12.11.2002, 64 S 58/02, ZMR 2003, 487) der Mieter auch bereits w&#228;hrend des laufenden Mietverh&#228;ltnisses durch eine Feststellungsklage pr&#252;fen lassen, ob er zur Ausf&#252;hrung von Sch&#246;nheitsreparaturen verpflichtet ist.</p></blockquote>
<h1>Bedarfsklauseln</h1>
<p>Insbesondere sog. Bedarfsklauseln sind regelm&#228;&#223;ig wirksam. Hierbei handelt es sich um Klauseln, die keine starren Fristen oder Termine f&#252;r die Durchf&#252;hrung der <strong>Sch&#246;nheitsreparaturen</strong> durch den Mieter vorsehen. Die Verpflichtung ergibt sich vielmehr erst bei &#8220;Bedarf&#8221; oder &#8220;Notwendigkeit&#8221;.</p>
<p>Vor allem in &#228;lteren <strong>Mietvertr&#228;gen</strong> finden sich Klauseln, die eine <strong>Renovierungspflicht</strong> des Mieters nicht nach einem bestimmten Fristenplan, sondern nach Bedarf festlegen. Diese sog. Bedarfsklauseln, wie z. B. &#8220;notwendig werdende Sch&#246;nheitsreparaturen hat der Mieter durchzuf&#252;hren&#8221;, stellen keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i. S. des § 307 BGB dar (BGH v. 30.10.1984, a. a. O.; BGH v. 3.6.1998, VIII ZR 317/97, WuM 1998, 592; BayObLG v. 12.5.1997, RE-Miet 1/96, WuM 1997, 362).</p>
<p>Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn die Mietsache bei Beginn des Mietverh&#228;ltnisses unrenoviert an den Mieter &#252;bergeben wurde. In diesem Fall kann die Bedarfsregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters f&#252;hren, wenn er dadurch zu einer Anfangsrenovierung verpflichtet wird.</p>
<h1>Starre Fristen</h1>
<p>Viel Beachtung hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH) mit seiner Entscheidung v. 23.6.2004 (VIII ZR 361/03, WuM 2004, 463; s. a. BGH v. 5.4.2006, VIII ZR 178/ 05, WuM 2006, 248) erfahren. Darin wurde klargestellt, dass sog. starre Renovierungsfristen den Mieter unangemessen benachteiligen, mit der Folge, dass entsprechende Klauseln unwirksam sind.</p>
<p>Wird also der Mieter verpflichtet, die Sch&#246;nheitsreparaturen <strong>sp&#228;testens</strong> bzw. <strong>mindestens</strong> nach einer bestimmten Frist auszuf&#252;hren, so ist diese Klausel unwirksam, denn sie l&#228;sst dem Mieter keinen Spielraum hinsichtlich eines l&#228;ngeren Renovierungsturnus.<br />
Folgender, in vielen Formularvertr&#228;gen verwendeter Fristenplan zur Durchf&#252;hrung von Sch&#246;nheitsreparaturen ist daher unwirksam:</p>
<blockquote><p>„f&#252;r K&#252;chen, B&#228;der und Duschr&#228;ume drei Jahre,<br />
f&#252;r Wohn- und Schlafr&#228;ume, Flure, Dielen und Toiletten f&#252;nf Jahre und<br />
f&#252;r andere Nebenr&#228;ume sieben Jahre.”</p></blockquote>
<p>Die Frist beginnt mit dem Einzug oder der letzten Renovierung. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er regelm&#228;&#223;ig nicht renovieren.</p>
<h1>Quotenklausel</h1>
<p>Zul&#228;ssig k&#246;nnen auch <strong>Mietvertragsklauseln</strong> sein, die f&#252;r derartige F&#228;lle sogenannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige <strong>Renovierungskosten</strong> tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier d&#252;rfen keine starren Fristen vorgegeben werden.</p>
<blockquote><p>Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung, &#228;ndert sich die Rechtslage zu Renovierungsklauseln st&#228;ndig. Mieter sollten beachten, dass die Gerichte jeweils im Einzelfall urteilen. Sie sollten deshalb einen im Mietrecht t&#228;tigen <strong>Rechtsanwalt</strong> aufsuchen, um sich detailliert beraten zu lassen. So k&#246;nnen Mieter bei Auszug unter Umst&#228;nden viel Zeit und Geld sparen.</p></blockquote>
<p>Ihr Ansprechpartner: <a href="http://www.akk-kanzlei.de/rechtsanwaelte/rechtsanwalt-frankfurt-darmstadt-philipp-krasel/">Rechtsanwalt Philipp Krasel</a></p>
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		<title>Wenn der Mieter nicht zahlt! Tipps f&#252;r Vermieter</title>
		<link>http://www.akk-kanzlei.de/2009/04/zahlungsverzug-rechtsanwalt-frankfurt-mietrecht-darmstadt-eschborn-hofheim-ruesselsheim-offenbach/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 17:58:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>krasel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Voraussetzungen einer fristlosen K&#252;ndigung bei Zahlungsverzug des Mieters. S&#228;umige Zahler k&#246;nnen Ihnen als Vermieter das Leben schwer machen. Der Vermieter von Wohnraum kann seinem Mieter unter den Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB fristlos wegen Zahlungsverzug k&#252;ndigen. Das Gesetz unterscheidet dabei folgende F&#228;lle: Der Mieter ist mit ist f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Voraussetzungen einer fristlosen K&#252;ndigung bei Zahlungsverzug des Mieters.</h1>
<p>S&#228;umige Zahler k&#246;nnen Ihnen als Vermieter das Leben schwer machen. Der Vermieter von Wohnraum kann seinem Mieter unter den Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB fristlos wegen Zahlungsverzug k&#252;ndigen. Das Gesetz unterscheidet dabei folgende F&#228;lle:</p>
<ul>
<li>Der Mieter ist mit ist f&#252;r zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug.</li>
<li> Der Mieter ist in einem Zeitraum, der sich &#252;ber mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in H&#246;he eines Betrages in Verzug, der die Miete f&#252;r zwei Monate erreicht.</li>
</ul>
<p>Nach &#252;berwiegender Auffassung wird hierbei nicht die Kaltmiete, sondern die Gesamtmiete unter Einschluss der laufenden Nebenkosten zugrunde gelegt.</p>
<p>Ferner muss der Vermieter beachten, dass an die Form einer fristlosen K&#252;ndigung mehrere Anforderungen gestellt werden, und der Zugang ggf. durch den Vermieter nachgewiesen werden muss.</p>
<p>Das Gesetz r&#228;umt dem Mieter die M&#246;glichkeit ein, noch bis zwei Monate nach Rechtsh&#228;ngigkeit, d.h. Zustellung einer R&#228;umungsklage, die fristlose K&#252;ndigung abzuwenden, indem die ausstehenen Zahlungen auf einen Schlag beglichen werden. Die K&#252;ndigung wird dann unwirksam. Umso wichtiger ist daher die fr&#252;hzeitige Pr&#252;fung des Sachverhaltes durch einen Rechtsanwalt. Denn hat der Mieter beispielsweise die Miete in der Vergangenheit unp&#252;nktlich bezahlt und wurde er deshalb bereits durch den Vermieter abgemahnt, so kann die fristlose K&#252;ndigung zus&#228;tzlich auf die unp&#252;nktliche Mietzahlung gest&#252;tzt werden. Der Mieter kann dann zwar durch Aufzahlung der r&#252;ckst&#228;ndigen Miete den K&#252;ndigungsgrund des § 543 Abs. 2 BGB beseitigen, nicht aber den des § 543 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Die im Mietrecht t&#228;tigen <em>Anw&#228;lte</em> wissen dies, und k&#246;nnen daher bereits im Vorfeld einer <strong>fristlosen K&#252;ndigung</strong> beratend t&#228;tig werden, damit dann eine fristlose K&#252;ndigung auch das Mietverh&#228;ltnis wirklich beendet.</p>
<p>Ihr Ansprechpartner: <a href="http://www.akk-kanzlei.de/rechtsanwaelte/rechtsanwalt-frankfurt-darmstadt-philipp-krasel/">Rechtsanwalt Philipp Krasel</a></p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save"><img src="http://www.akk-kanzlei.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_16_16.png" width="16" height="16" alt="Share"/></a> </p>]]></content:encoded>
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