Nicht nur bei Kaufverträgen die von Verbrauchern über Internethandelsplattformen wie beispielsweise eBay abgeschlossen werden, sondern auch im persönlichen Rechtsverkehr, besonders beim Verkauf von Gebrauchtwagen, kommt es häufig vor, dass im Vertragstext eine Formulierung aufgenommen wird, mit der die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen werden soll.
Ein solch umfassender Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur bei einem Privatverkauf möglich, wenn der Verkäufer also als Privatperson handelt. Versuche von Autohändlern, einen Ausschluss der Gewährleistung zu vereinbaren, sind meist unwirksam.
Allerdings ist auch ein Verbraucher, der von einer Privatperson erwirbt, oft nicht völlig rechtlos, wenn die gekaufte Ware Beanstandungen aufweist. Gewährleistungsansprüche können sich beispielsweise in folgenden Konstellationen ergeben:

1. Der „Privatverkauf“ erfolgt durch ein Händler

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass ein Unternehmer zu einem Privatverkäufer wird, sobald er sich als solcher ausgibt. Es ist letztlich ohne Belang, ob der Verkäufer bei eBay als privater Verkäufer angemeldet ist oder ob ein Kaufvertragsformular verwendet wird, das für Geschäfte zwischen zwei Privatleuten vorgesehen ist. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2006, 2250, 2251) allein, ob der Verkäufer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, was ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraussetzt.

An das Merkmal des geschäftlichen Handelns sind auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch derjenige, der Privateigentum in einem gewissen Umfang verkauft, der über das hinausgeht, was im privaten Verkehr üblich ist (LG Berlin, GRUR-RR 2004, 16f.)

Wer also bei eBay auffällig oft ähnliche und/oder neue Artikel verkauft, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Unternehmer einzustufen sein. Ein Privatverkauf scheidet dann aus.

Ebenso dürfte, wenn ein Fahrzeug auf dem Firmengelände besichtigt und der Kaufvertrag anschließend in den Büroräumen des Verkäufers unterzeichnet wird, selten ein Zweifel daran bestehen, dass der Verkäufer als gewerblicher Unternehmer gehandelt hat.

2. Der Gewährleistungsausschluss ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung

Der vollständige Gewährleistungsausschluss ist für neue Sachen gemäß §§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB respektive § 309 Nr. 8 Lit. b BGB ebenfalls unwirksam, wenn er eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollten und für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind. Die meisten Artikelbeschreibungen bei eBay sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern der Verkäufer sie noch bei weiteren Angeboten verwendet hat.

3. Es besteht eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung

Der Verkäufer kann sich auf einen Gewährleistungsausschluss auch dann nicht berufen, wenn er zuvor eine Garantie hinsichtlich des aufgetretenen Schadens abgegeben hat.

Viel häufiger wird aber eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen. Danach muss der Verkäufer zumindest für die Eigenschaften der Kaufsache einstehen, die im Kaufvertrag vereinbart sind. Dies kann zum Beispiel den Kilometerstand betreffen oder die Unfallfreiheit. Die Artikelbeschreibung bei eBay ist auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn der Verkäufer dort einen Ring aus Weißgold beschreibt, muss er dafür einstehen, wenn sich das Material später als Silber erweist.

4. Dem Verkäufer war der Mangel bei Vertragsschluss bekannt

Wenn der Verkäufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt und ihn dem Käufer nicht mitteilt, könnte ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB vorliegen, das den Gewährleistungsausschluss ebenso unwirksam macht. Indizien für ein arglistiges Verschweigen können sich nach der Rechtsprechung beispielsweise ergeben, wenn der Verkäufer aufgrund tatsächlicher Umstände auf das Vorliegen eines Mangels hat schließen müssen (BGH NJW 1997, 270).

Wenn die von einer Privatperson gekaufte Ware somit einen maßgeblichen Sachmangel aufweist, könnte eine Prüfung des Sachverhalts durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt mithin durchaus sinnvoll sein und bares Geld sparen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Koch