Sog. Bagatelldelikte – „Emmely“ und die Folgen
Der Fall “Emmely“ – Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts?
Was war passiert?
Eine Kassiererin war seit ca. 30 Jahren bei einer Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Im Januar 2008 wurden in dem Supermarkt Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent gefunden. Die Kassiererin erhielt die Bons vom Filialleiter zur Aufbewahrung im Kassenbüro übergeben, falls sich ein Kunde noch melden sollte.
Die ihr nicht gehörenden Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro wurden letztlich 10 Tage später zum eigenen Vorteil der Kassiererin durch diese eingelöst.
Nach Anhörung durch den Arbeitgeber hatte die Kassiererin erklärt, die Bons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Der Arbeitgeber kündigte der Kassiererin fristlos.
Im Gerichtsverfahren um die Kündigung hatte die Kassiererin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben. Die Vorinstanz sah die Tat aber als erwiesen an.
Das BAG hat überraschend die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2009, 7 Sa 2017/08) aufgehoben und die Kündigung für unwirksam erklärt (BAG, Urteil v. 10.6.2010, 2 AZR 541/09).
Das BAG hat seit der sog. Bienenstichentscheidung in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten
Gleichwohl wurde durch das BAG auch stets darauf hingewiesen, dass in einem zweiten Schritt anhand des jeweiligen Einzelfalles eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu erfolgen hat. Hierbei sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen, so vor allem die Dauer der unbeanstandeten Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber, die sozialen Folgen einer Kündigung für den Arbeitnehmer sowie auf Arbeitgeberseite das Ausmaß des eingetretenen Vertrauensschadens, wobei auch die Schadenshöhe zu berücksichtigen ist.
Unter Umständen kann das Ergebnis dieser Prüfung sein, dass eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichend ist.
Nach diesen Grundsätzen kam das BAG auch im Fall der Kassiererin zu dem Ergebnis, dass das Verhalten “an sich” ausreichend für die außerordentliche Kündigung war.
Lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kam das BAG im Fall „Emmeley“ zu dem Ergebnis, dass das durch die über 30 Jahre lang beanstandungsfreie Tätigkeit aufgebaute “Vertrauenskapital” nicht durch den “in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen” Sachverhalt vollständig zerstört werden konnte. Im Rahmen der Interessenabwägung war auch der nur geringe Schaden zu berücksichtigen.
Im Ergebnis, so das BAG, wäre deshalb eine Abmahnung ausreichend und angemessen gewesen, um das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.
Das BAG ist insoweit auf der Linie seiner gefestigten Rechtsprechung geblieben – wenn auch diesmal das Ergebnis überrascht.
Für Arbeitgeber dürfte diese Entscheidung gleichwohl zu einer Rechtsunsicherheit im Bereich der geringen Vermögensdelikte führen. Denn bisher galten auch wirtschaftlich geringwertige Straftaten von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis als „sichere Sache“ für den Arbeitgeber. Nunmehr dürfte auch der Verlauf von diesen Kündigungsschutzverfahren für Arbeitgeber äußerst schwer kalkulierbar werden. Dies gilt insbesondere für Fälle in denen der Arbeitnehmer durch eine lange und beanstandungsfreie Tätigkeit quasi in sein Vertrauenskonto “eingezahlt” hat.
Um die Diskussion um „Bagatellkündigungen“ endgültig zu beenden, wäre eine Gesetzesänderung notwendig. Zwar haben die SPD-Bundestagsfraktion (BT-Drucks. 17/648 v. 9.2.2010), die LINKE (BT-Drucks. 17/649 v. 9.2.2010) und die Grünen (BT-Drucks. 17/1986 v. 9.6.2010) gefordert, hier gesetzgeberisch tätig zu werden. Dies findet aber jedenfalls derzeit wohl keine politische Mehrheit.
Kündigungsrechtsstreite bleiben daher immer Einzelfallentscheidungen.
Es lohnt sich deshalb regelmässig, eine fristlose Kündigung zeitnah durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Arbeitnehmer müssen dabei die Drei-Wochen-Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beachten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Philipp Krasel
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