Die Tricks der Autohändler beim Gebrauchtwagenkauf zum Ausschluss der Gewährleistung
Immer wieder suchen uns Mandanten auf, die von einem Händler einen Gebrauchtwagen erworben haben, der zwischenzeitlich den einen oder anderen Defekt aufweist. Häufig reagiert der Händler abweisend, wenn der Kunde Gewährleistungsansprüche reklamiert und behauptet, der Kunde habe keine derartigen Ansprüche, da die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen worden sei.
Hierzu ist klar zu sagen: Einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher kann ein Händler nicht vornehmen.
Dies ist auch den meisten Händlern bekannt. Um sich dennoch Möglichkeiten zu verschaffen, berechtigte Gewährleistungsbegehren der Käufer zurückzuweisen, sind viele Händler zwischenzeitlich sehr erfinderisch bei der Gestaltung von Kaufverträgen.
Häufig finden sich dort beispielsweise Formulierungen wie:
- „verkauft wie besichtigt“
- „verkauft wie gesehen“
oder - „verkauft wie probegefahren.“
Solche Formulierungen dürften vor Gericht keinen Bestand haben, da sie letztlich einen Ausschluss der Gewährleistung zur Folge hätten, was den gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Verbraucher eindeutig zuwider liefe.
Zu unterscheiden sind solche Konstellationen allerdings von wirksamen „Beschaffenheitsvereinbarung“ im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Das Gesetz sieht dort folgende Regelung vor:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“
Im Grundsatz bedeutet dies, wer ein Auto ohne Räder kauft, darf sich wegen dieses Umstandes nicht auf Gewährleistung berufen. Voraussetzung dafür ist allerdings sowohl die konkrete als auch die für einen Verbraucher verständliche Benennung der vorhandenen Schäden vor Vertragsschluss.
Ungenügend und damit wirkungslos dürften aber Formulierungen wie:
- „Fahrzeug wird verkauft mit optischen und technischen Mängeln.“
- „Vorhandene Mängel sind dem Käufer bekannt.“
Gleiches gilt, wenn der Händler das Fahrzeug im Kaufvertrag schlicht etwa als „Unfallwagen“ oder „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet.
Letztlich kommt es auch hier immer auf den Einzelfall an, eine genaue Prüfung des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen sollte daher einem auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt anvertraut werden.
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