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Vorsicht bei Versandkäufen über Internetmarktplätze (Ebay)

Der Handel über das Internet boomt und insbesondere bei Internetauktionshäusern wie Ebay suchen viele Privatleute mittlerweile nach dem ein- oder anderen Schnäppchen. Gemessen an der überwältigend hohen Zahl von positiven Bewertungen, die zum Beispiel bei Ebay vergeben werden, stellen sich die dort abgewickelten Geschäfte überwiegend als problemlos dar.

Schwierigkeiten entstehen unter anderem dann, wenn die gekaufte Ware vereinbarungsgemäß an den Empfänger versendet werden soll, dort aber nur in beschädigtem Zustand oder gar überhaupt nicht ankommt.
Solche Situationen können einerseits entstehen, wenn der Verkäufer zum „Club“ der „schwarzen Schafe“ gehört und den Käufer vorsätzlich betrügen wollte. Andererseits können auch ganz banale Ursachen in Betracht kommen, da jeder Spediteur die eine oder andere verlorene Sendung zu beklagen hat.
Wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten, im Einzelfall nachzuweisen, ist entscheidend, wer für die aufgetretenen Probleme verantwortlich zeichnet:

Gemäß § 447 Abs. 1 BGB wird der Verkäufer von seinen Pflichten frei, sobald er die Ware an den Transportunternehmer übergeben hat.
Im Klartext: Sollte die versprochene Ware nicht ankommen, muss der Verkäufer lediglich nachweisen, dass er diese auf den Weg gebracht hat. Dies kann leicht mittels eines Zeugen, der sowohl beim Verpacken der Ware, als auch bei der Übergabe an den Spediteur anwesend war geschehen. Gelingt dem Verkäufer dieser Nachweis, hat der Käufer das Nachsehen und kann weder die erneute Lieferung der Ware, noch sein Geld zurück verlangen.

Insbesondere bei wertvolleren Artikeln sollte ein Verbraucher, der mit einem privaten Verkäufer ins Geschäft kommen will, die Ware persönlich abholen oder aber sicherstellen, dass eine Versandform vereinbart wird, die im Verlustfall einen dem Warenwert entsprechenden Versicherungsschutz gewährleistet. Die Versandunternehmen bieten dafür zusätzliche Sendungsversicherungen an.

§ 447 Abs. 1 BGB gilt allerdings nicht, wenn der Käufer Ware von einem gewerblich tätigen Verkäufer erwirbt. Dann bleibt die Gefahr des Untergangs der Ware beim Verkäufer, bis der Käufer die Ware in den Händen hält. In diesem Fall erübrigt sich die Vereinbarung eines versicherten Versandes, da diese nur dem Verkäufer zugute kommt. Nach einem aktuellen Urteil des LG Bochum vom 10.02.2009 (Az: I-12 O 12/09) riskiert ein Händler sogar eine kostenträchtige Abmahnung durch Wettbewerber, wenn er den versicherten und unversicherten Versand zu unterschiedlichen Preisen anbietet und dadurch dem Verbraucher suggeriert, der Verbraucher erhielte im Falle des versicherten Versandes  durch den höheren Versandpreis einen Vorteil hinsichtlich der Sicherheit des Erhalts der Ware.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Koch

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